Bundesrecht konsolidiert

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Verbandsverantwortlichkeitsgesetz § 14

Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 151/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VbVG

Index

24/03 Sonstiges Strafrecht

Text

Anwendung der Bestimmungen über das Strafverfahren

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Für Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes gelten die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  2. Absatz 2,Verfahren gegen Verbände gelten im Sinne der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz als Strafsachen.
  3. Absatz 3,Die Begriffe „strafbare Handlung“, „Vergehen“ und „Verbrechen“ in den in Absatz eins und 2 genannten Bestimmungen sind als Bezugnahme auf Straftaten zu verstehen, für die der Verband verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,); die Begriffe „Beschuldigter“ und „Angeklagter“ als Bezugnahme auf den belangten Verband (Paragraph 13,); der Begriff „Strafe“ als Bezugnahme auf die Verbandsgeldbuße.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

20004425

Dokumentnummer

NOR40095472

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/151/P14/NOR40095472

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