(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit des Zukunftsfonds beginnt mit der Überweisung der Fondsmittel gemäß § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit des Zukunftsfonds beginnt mit der Überweisung der Fondsmittel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2,