Bundesrecht konsolidiert

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Zukunftsfonds-Gesetz § 2

Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Paragraph 2,

Dem Zukunftsfonds obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Die Förderung von Projekten, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft sowie der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen sowie die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über diese Themen.
  2. Ziffer 2
    Die Verwaltung von Restmitteln und die Restabwicklung der Leistungserbringung des Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds) gemäß dem Versöhnungsfonds-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2004,, nach dem Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016

Gesetzesnummer

20004422

Dokumentnummer

NOR40071123

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/146/P2/NOR40071123

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