Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zukunftsfonds-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
20.12.2005
Außerkrafttretensdatum
Index
41/05 Stiftungen, Fonds
Text
§ 14.Paragraph 14,
Ist mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Abwicklung von Leistungen an einzelne Antragsteller nach dem Versöhnungsfonds-Gesetz noch ausständig, übernimmt der Zukunftsfonds gemäß § 2 Z 2 diese Aufgabe unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben für jene Länder, in denen keine Partnerorganisationen bestehen oder in denen eine Abwicklung über die bestehenden Partnerorganisationen nicht mehr möglich oder zweckmäßig erscheint. Ist mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Abwicklung von Leistungen an einzelne Antragsteller nach dem Versöhnungsfonds-Gesetz noch ausständig, übernimmt der Zukunftsfonds gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, diese Aufgabe unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben für jene Länder, in denen keine Partnerorganisationen bestehen oder in denen eine Abwicklung über die bestehenden Partnerorganisationen nicht mehr möglich oder zweckmäßig erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2016
Gesetzesnummer
20004422
Dokumentnummer
NOR40071135