Bundesrecht konsolidiert

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Zukunftsfonds-Gesetz § 1

Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

römisch eins. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben des Zukunftsfonds

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Förderung von Projekten zum Gedenken an die Opfer des nationalsozialistischen Regimes und zur Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschehen ist, sowie einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung errichtet, der die Bezeichnung „Zukunftsfonds der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Zukunftsfonds“) trägt.
  2. Absatz 2,Der Zukunftsfonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er hat seinen Sitz in Wien.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2016

Gesetzesnummer

20004422

Dokumentnummer

NOR40071122

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/146/P1/NOR40071122

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