Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. September 2005, G 175/04 7, G 176/04-7, G 22/05-6 und G 74/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. November 2005, zu Recht erkannt:
„§ 74 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 idF BGBl. I Nr. 98/2001, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.„§ 74 Absatz eins, letzter Satz des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, war verfassungswidrig. Diese Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“