Bundesrecht konsolidiert

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Zoonosengesetz § 8

Kurztitel

Zoonosengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 128/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bewertung der Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die AGES sammelt und bewertet die Untersuchungsergebnisse, Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen und übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bis Ende März jeden Jahres einen Berichtsentwurf mit den gemäß den Paragraphen 4 bis 7 im Vorjahr erfassten Daten über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen. Der Berichtsentwurf hat den Anforderungen des Anhanges römisch drei Teil A bis D zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Der endgültige Bericht ist der Europäischen Kommission bis Ende Mai jeden Jahres zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Nutzung elektronischer Meldewege und Systeme festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070458

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/128/P8/NOR40070458

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