Bundesrecht konsolidiert

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Zoonosengesetz § 5

Kurztitel

Zoonosengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 128/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Allgemeine Bestimmungen für die Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Zur Erfassung von einschlägigen und vergleichbaren Daten, die es ermöglichen, Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und die von Zoonosen und Zoonoseerregern ausgehenden Risiken zu beschreiben, hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, nach Empfehlung durch die Bundeskommission, basierend auf den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999, des Tiergesundheitsgesetzes, des Epidemiegesetzes 1950 und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes integrierte, risikobasierte Überwachungsprogramme, hinsichtlich Futtermittelüberwachung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Überwachung hat dabei auf der Stufe oder auf den Stufen der Lebensmittelkette zu erfolgen, die hinsichtlich der betreffenden Zoonose oder des betreffenden Zoonoseerregers dafür am besten geeignet ist oder sind:
    1. Ziffer eins
      auf der Ebene der Primärproduktion und/oder
    2. Ziffer 2
      auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln.
  3. Absatz 3,Die Überwachung hat jedenfalls die in Anhang römisch eins Teil A aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger zu umfassen. Soweit dies auf Grund der epidemiologischen Lage oder des Standes der Wissenschaft erforderlich ist, sind auch die Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang römisch eins Teil B zu überwachen.
  4. Absatz 4,Die Überwachung erfolgt im Rahmen der in Absatz eins, angeführten einschlägigen Gesetze.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann erforderlichenfalls durch Verordnung, hinsichtlich Futtermittelüberwachung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, nähere Bestimmungen zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit von Daten bei der Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern gemäß Absatz eins bis 4 festlegen.

Schlagworte

Lebensmittel

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004373

Dokumentnummer

NOR40070455

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/128/P5/NOR40070455

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