(6)Absatz 6,Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder und deren Stellvertreter, die nicht Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sind, liegt je nach Zugehörigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beim Bundesminister für Landesverteidigung oder bei der AGES. Die Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 6 sind vom zuständigen Landeshauptmann zu nennen.Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder und deren Stellvertreter, die nicht Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen sind, liegt je nach Zugehörigkeit beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, beim Bundesminister für Landesverteidigung oder bei der AGES. Die Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Absatz 3, Ziffer 6, sind vom zuständigen Landeshauptmann zu nennen.