Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 89

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

25.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf bzw.
    2. Ziffer 2
      eine in den Paragraphen 4, oder 58 umschriebene Tätigkeit
    ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den Paragraphen 4, oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.
  3. Absatz 3,Sofern
    1. Ziffer eins
      aus der Tat gemäß Absatz eins, oder 2 eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist oder
    2. Ziffer 2
      der/die Täter/Täterin bereits zweimal wegen unbefugter zahnärztlicher Tätigkeit bestraft worden ist,
    ist der/die Täter/Täterin mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz gemäß Paragraphen 73, oder 84 Absatz eins, ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit der Zahnärztlichen Assistenz oder Prophylaxeassistenz heranzieht.
  5. Absatz 5,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (Paragraphen 5, 9, Absatz eins b, Ziffer eins, 54, 59, 80 und 84 Absatz 3,) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins b, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins und 7 zweiter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 4, Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 29,, Paragraph 30,, Paragraph 31, Absatz 2, 2 a und 3 erster Satz, Paragraph 33,, Paragraph 34, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins bis 4, Paragraph 36, Absatz eins,, Paragraph 37,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50 a, Absatz 2,, Paragraph 50 e, Absatz eins bis 4, Paragraph 54, Absatz 2 und 3, Paragraph 59, Absatz 2,, Paragraph 62,, Paragraph 74,, Paragraph 75,, Paragraph 80, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 2,, Paragraph 84, Absatz 6 und Paragraph 85, Absatz 3, enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    3. Ziffer 3
      den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Auch der Versuch gemäß Absatz eins bis 5 ist strafbar.

Im RIS seit

24.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40243943

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