Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 84

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Prophylaxeassistenz

Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Die Prophylaxeassistenz umfasst über die Tätigkeiten gemäß Paragraph 73, hinaus die Durchführung von prophylaktischen Maßnahmen zur Vorbeugung der Erkrankung der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs.
  2. Absatz 2,Zur Ausübung der Prophylaxeassistenz sind Personen berechtigt, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung der Zahnärztliche Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      über eine mindestens zweijährige Berufsausübung in der Zahnärztlichen Assistenz verfügen und
    3. Ziffer 3
      eine Weiterbildung in der Prophylaxeassistenz gemäß Paragraph 85, erfolgreich absolviert haben.
  3. Absatz 3,Personen, die zur Ausübung der Prophyaxeassistenz berechtigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Prophylaxeassistent“/„Prophylaxeassistentin“ zu führen. Hinsichtlich der Führung der Berufs- und Ausbildungsbezeichnung in der Prophylaxeassistenz ist Paragraph 80, Absatz 2 und 3 anzuwenden.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der Prophylaxeassistenz ist Paragraph 78, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Unbeschadet Absatz 4, hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in der Prophylaxeassistenz oder Dentalhygiene ohne Qualifikation in der Zahnärztlichen Assistenz erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Prophylaxeassistenz oder Dentalhygiene qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Zahnärztlichen Assistenz einschließlich der Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Antragsteller/Antragstellerin gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm der Zahnärztlichen Assistenz in Österreich zu durchlaufen;
    2. Ziffer 2
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  6. Absatz 6,Personen, denen gemäß Absatz 5, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

Schlagworte

Berufsbezeichnung

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40179808

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