Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verbot standeswidrigen Verhaltens, Werbebeschränkung und, Provisionsverbot

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen. Ein Verhalten ist standeswidrig, wenn es geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
  2. Absatz 2,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich jeder unwahren, unsachlichen oder diskriminierenden Anpreisung oder Werbung ihrer zahnärztlichen Leistungen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Angehörige des zahnärztlichen Berufs dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an sie oder durch sie, sich oder einem anderen versprechen oder zusichern lassen, geben oder nehmen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Vornahme der gemäß Absatz 2 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen natürlichen und juristischen Personen untersagt.
  5. Absatz 5,Die Österreichische Zahnärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form des in Absatz eins bis 3 genannten Verhaltens erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070408

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