Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualitätssicherung

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen und die Ergebnisse der Österreichischen Zahnärztekammer zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Evaluierung gemäß Absatz eins, aus Gründen, die der/die Berufsangehörige zu vertreten hat, unterbleibt,
    2. Ziffer 2
      die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ergibt oder
    3. Ziffer 3
      eine erste Evaluierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 unterbleibt, sofern der/die Berufsangehörige mindestens sechs Monate den zahnärztlichen Beruf ausgeübt hat,
    stellt dies als schwerwiegende Berufspflichtverletzung einen Kündigungsgrund gemäß Paragraph 343, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, dar.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 201 aus 2022,)

Im RIS seit

21.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40248305

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P22/NOR40248305

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