Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufklärungspflicht

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in ihre zahnärztliche Beratung und Behandlung übernommenen Personen oder deren gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Diagnose,
    2. Ziffer 2
      den geplanten Behandlungsablauf,
    3. Ziffer 3
      die Risiken der zahnärztlichen Behandlung,
    4. Ziffer 4
      die Alternativen der bzw. zur zahnärztlichen Behandlung,
    5. Ziffer 5
      die Kosten der zahnärztlichen Behandlung und
    6. Ziffer 6
      die Folgen der zahnärztlichen Behandlung sowie eines Unterbleibens dieser Behandlung
    aufzuklären.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung bzw. der Krankenfürsorge voraussichtlich übernommen werden und welche vom/von der Patienten/Patientin zu tragen sind.
  3. Absatz 3,Die Aufklärung über die vom/von der Patienten/Patientin zu tragenden Kosten der Behandlung hat in Form eines schriftlichen Heil- und Kostenplans zu erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf die Art und den Umfang der Behandlung wesentliche Kosten (Absatz 4,) anfallen,
    2. Ziffer 2
      die Kosten die in den Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer festgelegte Honorarhöhe übersteigen oder
    3. Ziffer 3
      dies der/die Patient/Patientin verlangt.
  4. Absatz 4,Wesentliche Kosten im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins, sind 70% der von Statistik Austria gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen laut ESVG 95 ermittelten Nettolöhne und Gehälter, nominell, monatlich je Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die wesentlichen Kosten bis 1. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die Inhalte der Autonomen Honorar-Richtlinien der Österreichischen Zahnärztekammer sowie der Verordnung gemäß Absatz 4, in einer für die Patienten/Patientinnen leicht ersichtlichen Form zugänglich zu machen.

Schlagworte

Heilplan

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40070391

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P18/NOR40070391

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