(2)Absatz 2,Die §§ 7, 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 sowie die §§ 10 und 11 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie die §§ 12, 13, 14 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 17, 18, 19 und 20 sind sinngemäß auf Sicherheitsuntersuchungen gemäß Abschnitt 3 anzuwenden.Die Paragraphen 7, 8, 9, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, sowie die Paragraphen 10 und 11 Absatz 4, 5, 6 und 7 sowie die Paragraphen 12, 13, 14, Absatz eins, erster und zweiter Satz, 17, 18, 19 und 20 sind sinngemäß auf Sicherheitsuntersuchungen gemäß Abschnitt 3 anzuwenden.