Bundesrecht konsolidiert

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Unfalluntersuchungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sicherheitsempfehlung

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Eine Sicherheitsempfehlung ist ein Vorschlag zur Verhütung von Vorfällen, den die Unfalluntersuchungsstelle auf Grundlage von Informationen unterbreitet, die sich während der Untersuchung ergeben haben. Sicherheitsempfehlungen werden von der Unfalluntersuchungsstelle grundsätzlich im Rahmen der Untersuchungsberichte und Vorfallsanzeigen herausgegeben und dürfen in keinem Fall Aussagen oder Vermutungen über die Schuld oder die Haftung für einen Vorfall enthalten.
  2. Absatz 2,Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom Stadium des Untersuchungsverfahrens abzugeben, wenn dies wegen Gefahr im Verzug zur Verhütung künftiger Vorfälle aus gleichem oder ähnlichem Anlass ohne weiteren Aufschub geboten ist. Sie ist an jene Stellen zu richten, welche die Sicherheitsempfehlung in geeignete Maßnahmen umsetzen können.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40069556

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