Bundesrecht konsolidiert

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Unfalluntersuchungsgesetz § 1

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Schiene, Schifffahrt und Seilbahnen, soweit sich diese Vorfälle im österreichischen Hoheitsgebiet ereignet haben und enthält im Abschnitt 3 Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, Amtsblatt Nummer L 295 vom 12.11.2010 Seite 35.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für die Sicherheitsuntersuchung von Vorfällen in den Bereichen Schiene und Schifffahrt, wenn sich diese Vorfälle außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes ereignet haben und
    1. Ziffer eins
      diese Schiffe
      1. Litera a
        als Fahrzeuge gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Schifffahrtsgesetz-SchFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1996, von österreichischen Behörden zugelassen sind oder von einem österreichischen Binnenschifffahrtsunternehmen gewerblich eingesetzt werden oder
      2. Litera b
        als österreichische Seeschiffe gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Seeschifffahrtsgesetz-SeeSchFG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 1981, zugelassen sind oder
    2. Ziffer 2
      diese Schienenfahrzeuge von österreichischen Behörden genehmigt wurden oder von einem österreichischen Eisenbahnunternehmen gewerblich eingesetzt werden
    und die Sicherheitsuntersuchung nicht von einem anderen Staat durchgeführt wird. Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vorfälle mit ausschließlicher Beteiligung der in Artikel 2, der Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG und der Richtlinie 2002/59/EG, Amtsblatt Nummer L 131 vom 28.5.2009, Seite 114, angeführten Fahrzeuge.
  4. Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Untersuchung von Vorfällen mit Fahrzeugen des Österreichischen Bundesheeres, wenn diese Vorfälle durch militärische Untersuchungskommissionen untersucht werden.
  5. Absatz 5,Bei Vorfällen, an denen zivile und militärische Fahrzeuge beteiligt sind, ist – soweit möglich – ein gemeinsamer Unfallbericht der militärischen Untersuchungskommission und der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes zu erstellen.

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139226

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/123/P1/NOR40139226

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