Bundesrecht konsolidiert

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Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 Art. 1 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

HWG 2005

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Text

Paragraph 3, (1) Die Leistung von Zuschüssen des Bundes an die von der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2005 betroffenen Länder gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, Katastrophenfondsgesetz 1996 zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im Sommer 2005 erfolgt unter den in den Absatz 2 bis 4 genannten Bedingungen.

  1. Absatz 2,Die Länder machen für Beschwerden von physischen oder juristischen Personen privaten oder öffentlichen Rechts wegen Ungleichbehandlung oder Verletzung der fundamentalen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens bei der Leistung finanzieller, gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, Katastrophenfondsgesetz 1996 bezuschusster Hilfen des Landes zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden durch das Hochwasser im Sommer 2005 jeweils eine Beschwerdekommission zuständig. Der Kommission gehören neben den Vertretern des Landes auch je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Justiz und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an. Organe, die an der Entscheidung des Landes über die Leistung finanzieller Hilfe mitgewirkt haben oder denen für diese Entscheidungen ein Weisungsrecht zugekommen ist, gehören der Kommission nicht an.
  2. Absatz 3,Beschwerden an die Kommission können innerhalb eines Monats nach der Entscheidung des Landes über die finanzielle Hilfe, jedenfalls aber innerhalb eines Monats nach der Einrichtung der Kommission, eingebracht werden. Die Kommission hat über eine Beschwerde binnen dreier Monate nach ihrem Einlangen zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Entscheidet die Kommission, dass der Beschwerdeführer durch eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze verkürzt worden ist, so hat das betreffende Land einen der Entscheidung entsprechenden Ausgleich zu leisten. Entscheidet die Kommission, dass der Leistung finanzieller Hilfe sonst eine Ungleichbehandlung oder eine Verletzung fundamentaler rechtsstaatlicher Grundsätze zugrunde liegt, so hat sie das betreffende Land zu verständigen und geeignete weitere Schritte zu ergreifen.

Gesetzesnummer

20004331

Dokumentnummer

NOR40069471

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