Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 98
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
12. Hauptstück
Erkennungs- und Ermittlungsdienst
Verwenden personenbezogener Daten
§ 98.Paragraph 98,
(1)Absatz eins,Die Landespolizeidirektionen dürfen personenbezogene Daten nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Landespolizeidirektionen dürfen personenbezogene Daten Dritter nur verarbeiten, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist. Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.
Schlagworte
Erkennungsdienst
Im RIS seit
17.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40141281