Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die über kein Reisedokument verfügen und deren Rückkehrentscheidung, Ausweisung oder Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, kann ein für eine einmalige Ausreise gültiges Reisedokument ausgestellt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Staat, in den der Fremde freiwillig zurückkehrt oder abgeschoben werden soll, dessen Einreise mit diesem Dokument gestattet.
  2. Absatz 2,Das Reisedokument hat jedenfalls den Namen, das Geburtsdatum, die Größe und die Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen sowie das Zielland der Reise zu enthalten. Die nähere Gestaltung des Reisedokumentes legt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128869

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