Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entziehung eines Fremdenpasses

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
    2. Ziffer 2
      das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    3. Ziffer 3
      eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
    4. Ziffer 4
      der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
  2. Absatz 2,Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141278

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