Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
11.06.2026
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Fremdenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
im Hinblick auf die für die Ausstellung des Fremdenpasses maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist.
(2)Absatz 2,Bei Fremdenpässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.
(3)Absatz 3,Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067894