Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 89
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Fremdenpässe für Minderjährige
§ 89.Paragraph 89,
(1)Absatz eins,Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.Absatz eins und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067893