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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 81

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

07.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  2. Absatz 2,Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten.
  3. Absatz 3,Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthaltsberechtigungen, die, weil es sich um einen Fall einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und 8) handelt, keinem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem Ablauf.
  4. Absatz 4,Für EWR-Bürger und Schweizer Bürger, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen und nach dem Meldegesetz 1991 gemeldet sind, gilt ihre aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz 1991 als Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53,
  5. Absatz 5,Die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, gilt als erbracht, wenn Fremde zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 50 a, FrG bereits erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Auf Fremde, die zum Eingehen der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 50 a, FrG verpflichtet sind, finden die Bestimmungen über die Integrationsvereinbarung (Paragraphen 14, ff.) in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, keine Anwendung, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten nach dem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, mit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung begonnen haben und diese nach Paragraph 50 a, FrG bis längstens 31. Dezember 2006 erfüllen. Eine solche Erfüllung gilt als Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
  6. Absatz 6,Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, gilt nicht für Fremde, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes niedergelassen waren.
  7. Absatz 7,Dokumentationen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ausgestellt wurden, gelten unbeschadet der Bezeichnung insoweit weiter, als wären sie nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ausgestellt worden. Paragraph 54 a, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass der Antrag an keine Frist gebunden ist. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, findet auf diese Fälle keine Anwendung.
  8. Absatz 8,Anträge gemäß Paragraphen 19, Absatz 8 und 21 Absatz 3, sind auch im Berufungsverfahren zulässig, wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bereits bei der Berufungsbehörde anhängig ist. Ist ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bei der Berufungsbehörde anhängig und wird ein weiterer Antrag gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, gestellt, so gilt die Berufung als zurückgezogen und tritt der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
  9. Absatz 9,Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bereits bei der Behörde anhängig sind, gelten abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden. Verlängerungsanträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, aber spätestens bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden, gelten abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden. Paragraph 20, Absatz 2, gilt.
  10. Absatz 10,Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, erteilte Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 72, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, weiter.
  11. Absatz 11,Verfahren gemäß Paragraphen 72 bis 74 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, welche bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, von Amts wegen in Prüfung stehen, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zu Ende zu führen, wobei die Behörde die Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung nach Paragraphen 19, Absatz 8, 21, Absatz 3, 43, Absatz 2, 44, Absatz 3 und 4 sowie 69a, einschließlich der Rechtsfolgen, zu belehren hat. Paragraph 23, Absatz eins, gilt. Verfahren nach Paragraph 73, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anhängig sind, sind nach Paragraph 46, Absatz 6, fortzuführen.
  12. Absatz 12,Beim Bundesminister für Inneres bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anhängige Verfahren zur Zustimmung gemäß Paragraph 75, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind ohne weitere Behandlung der Behörde (Paragraph 3, Absatz eins,) zu übermitteln. Absatz 11, gilt.
  13. Absatz 13,Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009, gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  14. Absatz 14,Wurde ein Aufenthaltstitel vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erteilt, ist Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf ein unmittelbar darauffolgendes Verfahren gemäß Paragraphen 24, oder 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mietbelastungen die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte nicht schmälern. Anlässlich der Ausfolgung des Aufenthaltstitels in einem solchen Verfahren ist der Fremde über die geltende Rechtslage betreffend die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 5, zu belehren.
  15. Absatz 15,Alle nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 44, Absatz 4 und 69 a sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zu Ende zu führen.
  16. Absatz 16,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes wie folgt weiter:
    1. Ziffer eins
      „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“,
    2. Ziffer 2
      „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und
    3. Ziffer 3
      „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ als „Niederlassungsbewilligung“.
  17. Absatz 17,Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
  18. Absatz 18,Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, verpflichtet sind, aber diese noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis zum 30. Juni 2013 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2013 endet.
  19. Absatz 19,Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, verpflichtet sind, aber dieses noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis zum 30. Juni 2014 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem 30. Juni 2014 endet, jeweils mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis 30. Juni 2012 zulässig ist.
  20. Absatz 20,Eine Erfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 18, oder 19 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, Eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 18, oder 19 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a,
  21. Absatz 21,Für den Anwendungsbereich des Absatz 19, sind die Paragraphen 15 und 16 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis 30. Juni 2012 weiter anzuwenden.
  22. Absatz 22,Paragraph 21 a, ist auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, nicht anzuwenden.
  23. Absatz 23,Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  24. Absatz 24,Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche ab dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach den Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, zu Ende zu führen.
  25. Absatz 25,Ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
  26. Absatz 26,Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, AVG) nach diesem Bundesgesetz, sind ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
  27. Absatz 27,Wird eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof behoben, so fällt dieses Verfahren an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zurück, das nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu entscheiden hat.
  28. Absatz 28,Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 31. Oktober 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Absatz 25, zu enthalten.
  29. Absatz 29,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und „Daueraufenthalt – EG“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter. Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates gelten als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates.
  30. Absatz 30,Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  31. Absatz 31,Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 10, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 weiter.
  32. Absatz 32,Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 43, Absatz 3, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 weiter. Vor dem 1. Jänner 2014 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005 weiter.
  33. Absatz 33,Für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 7, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, gilt Paragraph 45, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, auch wenn sie in den fünf Jahren nicht nur aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) ununterbrochen rechtmäßig aufhältig waren.
  34. Absatz 34,Gültige Aufenthaltstitel von jenen Drittstaatsangehörigen, die mit 1. Juli 2013 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 112 vom 24. April 2012 Seite 10 EWR-Bürger sind, gelten ab 1. Juli 2013 innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53,
  35. Absatz 35,Die Bestellungen der Mitglieder des Integrationsbeirates, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, vorgenommen wurden, gelten bis zum Ende ihrer Funktionsdauer weiter, sofern sie nicht vorher anderweitig enden.
  36. Absatz 36,Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
  37. Absatz 37,Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.
  38. Absatz 38,Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 37, gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG. Eine Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 37, gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG.
  39. Absatz 39,Verfahren gemäß Paragraph 45, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, welche bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, anhängig waren, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zu Ende zu führen.
  40. Absatz 40,Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, gilt für strafbare Handlungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, begangen wurden, weiter.
  41. Absatz 41,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 58, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.
  42. Absatz 42,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraphen 61, 62, 67 und 69 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer wie folgt weiter:
    1. Ziffer eins
      Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als „Niederlassungsbewilligung – Künstler“,
    2. Ziffer 2
      Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern der Aufenthaltsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, c, d, f, g, oder i AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 4, 7, 8, 9, oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, als „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“,
    3. Ziffer 3
      Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ als „Niederlassungsbewilligung – Forscher“,
    4. Ziffer 4
      Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ innehat,
    5. Ziffer 5
      Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und dieser eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, c, d, f, oder g AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 4, 7, 8, 9, oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, innehat,
    6. Ziffer 6
      Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern letzterer eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, innehat.
  43. Absatz 43,Fremde, deren Aufenthaltstitel gemäß Absatz 42, Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 als Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, weitergilt, sind mit erstmaliger Verlängerung der nunmehr als Niederlassungsbewilligung weitergeltenden Aufenthaltsbewilligung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz IntG gilt.
  44. Absatz 44,Abweichend von Paragraph 45, Absatz 2, erster Satz ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund eines gemäß Absatz 42, zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, anzurechnen.
  45. Absatz 45,Vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß Paragraph 64, Absatz 4, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß Paragraph 64, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, bis 31. März 2018 weiter. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, gilt für Inhaber solcher Bestätigungen bis 31. März 2018 weiter.
  46. Absatz 46,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, erteilte Aufenthaltsbewilligungen „Studierender“ gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen „Student“ weiter.
  47. Absatz 47,Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, anhängige Verfahren zur Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ oder einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ sind ehestmöglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, oder binnen sechs Monaten nach Antragstellung, je nachdem welcher Zeitpunkt früher Eintritt, zu Ende zu führen.
  48. Absatz 48,Für Drittstaatsangehörige, denen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020, ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, erteilt wurde, gilt Paragraph 41 a, Absatz 7, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der „Niederlassungsbewilligung“ die „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ tritt.
  49. Absatz 49,Soweit durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, Entscheidungsfristen geändert oder neu festgesetzt werden, sind diese nur in Verfahren, die ab dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes anhängig wurden, maßgeblich.
  50. Absatz 50,Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026, über die bis dahin nicht entschieden wurde, gelten als Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, weiter. Paragraph 22, gilt nicht. Paragraph 46 a, Absatz 5, gilt mit der Maßgabe, dass Ehegatten und eingetragene Partner das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben müssen.
  51. Absatz 51,Anträge in den Fällen, in denen nach Paragraph 75, Absatz 40, oder 41 AsylG 2005 vorzugehen ist, sowie Anträge gemäß Absatz 50, unterliegen einer separat in der Niederlassungsverordnung festzulegenden Quotenart gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Abweichend von Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz sind diese Anträge nach dem Datum der Antragsstellung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 in das Register gemäß Paragraph 12, Absatz 2, aufzunehmen und dem Quotenjahr zuzuordnen. Die Berufsvertretungsbehörde hat vor Weiterleitung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Datum der Antragsstellung zu vermerken. Außerdem hat die Berufsvertretungsbehörde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Namen des Antragstellers und das Datum der Antragstellung in den gerichtlich anhängigen Verfahren (Paragraph 75, Absatz 40 und 41 AsylG 2005) innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, zu übermitteln. Steht bei mehreren am selben Tag gestellten Anträgen im Sinne des ersten Satzes nur für einen Teil dieser Anträge ein Quotenplatz zur Verfügung, ist allen diesen Anträgen ein Quotenplatz zuzuordnen.
  52. Absatz 52,In Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 40, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraphen 19, Absatz 8, 21, Absatz 3 und 46 a Absatz 7, zulässig.
  53. Absatz 53,Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, sind nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung

Im RIS seit

07.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40278009

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P81/NOR40278009

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