Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

6. Abschnitt
Besondere Bewilligungen

Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist im Reisedokument ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt.
  5. Absatz 5,Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung gerechtfertigt hätten, wenn die Gründe für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Fremde während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das
    1. Ziffer eins
      im Zusammenhang mit den Gründen, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblich waren, dessen unverzügliche Durchsetzung erforderlich macht oder
    2. Ziffer 2
      die Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder neuerlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde.
  6. Absatz 6,Die Bewilligung wird durch Ungültigerklärung im Reisedokument widerrufen.

Anmerkung

Jetzt § 27a.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128857

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