Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

19.10.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Familiengemeinschaft

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Zusammenführenden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Die Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, denen eine Aufenthaltsbewilligung für Betriebsentsandte (Paragraph 59,), für Selbständige (Paragraph 60,), für Schüler (Paragraph 63,), für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Paragraph 62,), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, AuslBVO zu Grunde liegt, oder Sozialdienstleistende (Paragraph 66,) erteilt wurde.
  3. Absatz 3,Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58,) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (Paragraph 58 a,) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.

Im RIS seit

25.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40198424

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P69/NOR40198424

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