Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

18.04.2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Paragraph 62,

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist (Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG), ausüben und
  3. Ziffer 3
    die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Ziffer 2, festgestellt hat.

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40149048

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