Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013,)
  2. Absatz 2,Die Rückkehrentscheidung wird zu einem Rückkehrverbot, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt.
  3. Absatz 3,Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
    1. Ziffer eins
      der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
    2. Ziffer 2
      ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 und 69 a NAG erteilt wird.
  4. Absatz 4,Das Rückkehrverbot wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
    1. Ziffer eins
      der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
    2. Ziffer 2
      der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 verbunden wurde.
  5. Absatz 5,Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40147271

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P60/NOR40147271

Navigation im Suchergebnis