Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 22/2013)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013,) (2)Absatz 2,Die Rückkehrentscheidung wird zu einem Rückkehrverbot, wenn der Drittstaatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt.
(3)Absatz 3,Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 und 69a NAG erteilt wird.ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 und 69 a NAG erteilt wird.
(4)Absatz 4,Das Rückkehrverbot wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 verbunden wurde.der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 verbunden wurde.
(5)Absatz 5,Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Im RIS seit
31.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40147271