Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 59
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Betriebsentsandte
§ 59.Paragraph 59,
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (§ 18 Abs. 4 AuslBG) ausgestellt werden, wenn Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Betriebsentsandter (Paragraph 18, Absatz 4, AuslBG) ausgestellt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40067990