Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 56

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

07.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
  2. Absatz 2,Zum Nachweis dieses Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 62,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2026,)

Im RIS seit

07.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40278003

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P56/NOR40278003

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