Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 51a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51a

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Karte für Asylberechtigte

Paragraph 51 a,
  1. Absatz eins,Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Die nähere Gestaltung der Karte für Asylberechtigte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Karte für Asylberechtigte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Karte für Asylberechtigte“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Asylberechtigten sowie Bezeichnung der Behörde und Datum der Ausstellung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40205459

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P51a/NOR40205459

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