Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

6. Hauptstück
Karten für Asylwerber, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Verfahrenskarte

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Einem Asylwerber ist nach Einbringung des Antrages ohne unnötigen Aufschub eine Verfahrenskarte auszustellen. Diese berechtigt bei Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes zum Aufenthalt in dieser und zur Teilnahme an der Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Grundversorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren und bestimmten anderen Fremden geregelt wird – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,. Darüber hinaus können durch die Verfahrenskarte jene Verfahrensschritte dokumentiert werden, die erforderlich sind, um das Zulassungsverfahren abzuschließen. Wenn die Zulassung des Verfahrens vor Ausstellung der Karte erfolgt, kann die Ausstellung unterbleiben.
  2. Absatz 2,Die nähere Gestaltung der Verfahrenskarte hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit und Fälschungssicherheit zu regeln. Die Verfahrenskarte hat insbesondere zu enthalten: Die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Verfahrenskarte“, Namen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum sowie ein Lichtbild des Asylwerbers.
  3. Absatz 3,Die Verordnung gemäß Absatz 2, kann vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren Datenträger versehen wird, auf dem insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Lichtbild, Papillarlinienabdrücke der Finger und die Staatsangehörigkeit des Asylwerbers gespeichert werden können. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so sind technische Maßnahmen zu ergreifen, die gewährleisten, dass die Daten gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung gesichert sind und die Papillarlinienabdrücke der Finger überdies nur durch Inhaber eines eigens dafür ausgestellten Zertifikates gelesen werden können. Darüber hinaus kann die Verordnung gemäß Absatz 2, vorsehen, dass die Verfahrenskarte mit einer maschinenlesbaren Zone versehen wird, in der insbesondere Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Asylwerbers ersichtlich gemacht werden können.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40205457

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P50/NOR40205457

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