Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einem

Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen

Mitgliedstaates

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt - EG” eines anderen Mitgliedstaates kann in den Fällen des Paragraph 49, Absatz eins, eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 2, oder 4 eine “Niederlassungsbewilligung - beschränkt” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      im Fall des Ehegatten zum Zeitpunkt der Niederlassung eine aufrechte Ehe mit dem Drittstaatsangehörigen besteht.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Absatz eins, ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise zu stellen. Dieser Antrag berechtigt nicht zu einem länger als drei Monate dauernden Aufenthalt ab der Einreise in das Bundesgebiet. In solchen Fällen hat die Behörde binnen einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067981

Navigation im Suchergebnis