Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

26.06.2006

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Durchbeförderung

Paragraph 48,
  1. Absatz eins,Fremde sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Behörde aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in das Ausland zu befördern (Durchbeförderung), wenn dies in einer Durchbeförderungserklärung gemäß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Durchbeförderung von Fremden, die nicht Staatsangehörige der vertragsschließenden Staaten sind (Paragraph 49,), auf Grundlage sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeordnet ist.
  2. Absatz 2,Die Durchbeförderung mit dem Ziel der Einreise in einen Staat, in dem der Fremde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 bedroht ist, ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067852

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