Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Gebietsbeschränkung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Fremden, gegen die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, kann, wenn dies zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, mit Bescheid aufgetragen werden, sich in einem beschränkten Bereich des Bundesgebietes aufzuhalten. Dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, dem Fremden Aufträge, insbesondere, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando (Paragraph 10, Absatz eins, SPG) zu melden, erteilt werden. Die Gebietsbeschränkung ist längstens auf ein Jahr zu befristen. Die Auflagen sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,Wird der Aufenthalt auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt, sind den Fremden die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines Planes nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067851

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