Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Durchführung der Vorführung

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Vor Durchführung der Vorführung ist diese dem Bundesasylamt anzukündigen. Dieses kann verfügen, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
    1. Ziffer eins
      der betreffende Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die Vorführung hat des weiteren zu unterbleiben, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (Paragraphen 4, f) zurückzuweisen sein wird und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.
  3. Absatz 3,Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (Paragraph 43, Absatz 2,) haben die vorführenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstaufnahmestelle das Protokoll der Befragung sowie einen Bericht, aus dem sich Zeit, Ort und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Reiseweg, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Unterbleibt die Vorführung (Absatz eins und 2), so ist das Protokoll der Befragung und der Bericht nach Absatz 3, dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.

Schlagworte

Schubhaft, Strafhaft

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067747

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