Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Befragung, Durchsuchung und erkennungsdienstliche Behandlung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,
    einer ersten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Fremden,
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, sind zu durchsuchen, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seinen Reiseweg oder seine Fluchtgründe geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse eines Asylwerbers zu durchsuchen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber Dokumente und Gegenstände mit sich führt, zu deren Herausgabe er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, verpflichtet ist und diese auch über Aufforderung nicht freiwillig heraus gibt.
  4. Absatz 4,Bei einer Durchsuchung oder freiwilligen Herausgabe nach Absatz 2, oder 3 sind alle Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss über die Identität, die Staatsangehörigkeit, den Reiseweg oder die Fluchtgründe des Fremden geben können, sicherzustellen. Die Sicherstellung ist dem Asylwerber schriftlich zu bestätigen. Die sichergestellten Dokumente und Gegenstände sind der Erstaufnahmestelle gleichzeitig mit der Vorführung des Fremden zu übergeben. Unterbleibt die Vorführung (Paragraph 45, Absatz eins und 2), so sind sichergestellte Dokumente und Gegenstände dem Bundesasylamt so schnell wie möglich zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Ein Fremder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und
    1. Ziffer eins
      der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      dessen Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt oder
    3. Ziffer 3
      der einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, ist erkennungsdienstlich zu behandeln, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
  6. Absatz 6,Die Befugnisse der Absatz 2 bis 5 stehen auch hiezu ermächtigten Organen des Bundesasylamtes (Paragraph 58, Absatz 7,) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40067746

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