Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43c
Inkrafttretensdatum
19.10.2017
Außerkrafttretensdatum
31.08.2018
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
„Niederlassungsbewilligung – Forscher“
§ 43c.Paragraph 43 c,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen.sie eine mit einer Forschungseinrichtung (Paragraph 71, Absatz eins,) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (Paragraph 43 d,) nachweisen.
Im RIS seit
25.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40198409