Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit

Paragraph 42,
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen.
  2. Absatz 2Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (Paragraph 95, FPG), kann eine “Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit” erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      in den Ruhestand versetzt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067973

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P42/NOR40067973

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