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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 41a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41a

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a,
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie bereits zwölf Monate einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,
    2. Ziffer 2
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    3. Ziffer 3
      eine Mitteilung gemäß Paragraph 12 d, Absatz 5, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.
  2. Absatz 2Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 42, besitzen,
    2. Ziffer 2
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    3. Ziffer 3
      eine Mitteilung gemäß Paragraph 12 d, Absatz 5, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.
  3. Absatz 3Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllen und
    3. Ziffer 3
      mindestens zwölf Monate über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt haben und die Voraussetzungen des Paragraph 69 a, weiterhin vorliegen.
    Vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69 a, kann abgesehen werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt hat.
  4. Absatz 4Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 67, verfügt haben.
  5. Absatz 5Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.
  6. Absatz 6Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, verfügt haben und dieser gemäß Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist.
  7. Absatz 7Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann auf Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles,
    2. Ziffer 2
      das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllen und
    3. Ziffer 3
      seit mindestens fünf Jahren über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) verfügen.
  8. Absatz 8Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraphen 45, Absatz 10, oder 48 Absatz 4,) nicht zu erteilen ist.
  9. Absatz 9Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 vorliegt,
    2. Ziffer 2
      dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
    3. Ziffer 3
      der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
  10. Absatz 10Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
    2. Ziffer 2
      mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und
    3. Ziffer 3
      der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
    Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
  11. Absatz 11Anträge gemäß Absatz 10, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 10, eingeleitet wurde und
    2. Ziffer 2
      die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Absatz 10, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 10, Ziffer eins,, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
    Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.

Schlagworte

Privatleben, Aufenthaltsrecht

Im RIS seit

25.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40128807

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