Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 4,

Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig wäre.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067935

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P4/NOR40067935

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