Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zulässigkeit der Verwendung der Daten des zentralen Melderegisters

Paragraph 39,

Bei einer der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde nach dem Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, eröffneten Abfrage im zentralen Melderegister kann die Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge aller im zentralen Melderegister verarbeiteten Daten neben dem Namen auch nach der Wohnanschrift vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067970

Navigation im Suchergebnis