(1)Absatz eins,Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der gemäß § 35 verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.Sofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen über das Übermitteln der gemäß Paragraph 35, verarbeiteten Daten von Fremden, die nicht Angehörige der Vertragsstaaten sind, an bestimmte Empfänger abschließen. Hiebei ist vorzusehen, dass Gegenseitigkeit gewährt wird und eine Löschung bei einem vertragsschließenden Staat binnen einem halben Jahr auch zu einer Löschung der dem anderen vertragsschließenden Staat übermittelten Daten führt.