Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Durchsuchen von Personen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln (Paragraph 38,) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse Fremder zu durchsuchen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese gemäß Paragraph 39, festgenommen worden sind oder
    2. Ziffer 2
      der Verdacht besteht, dass diese sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Beweismittel bei sich haben, die für eine Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2,Vor einer Durchsuchung nach Absatz eins, ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel freiwillig herauszugeben; kommt er dieser Aufforderung nach, hat die Durchsuchung zu unterbleiben.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P37/NOR40141240

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