Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
19.07.2015
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Identitätsfeststellung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie wäre als Fremder rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist oder hielte sich im Bundesgebiet rechtswidrig auf;
und 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)und 3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnanschrift einer Person in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Personen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.
Im RIS seit
17.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40141238