Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Asylgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.05.2016
Abkürzung
AsylG 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
(2)Absatz 2,Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) oder in einem sicheren EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3)Absatz 3,Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4)Absatz 4,Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5)Absatz 5,Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
Im RIS seit
19.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40148963