Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2022

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Selbständige Erwerbstätigkeit

Paragraph 32,

Mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, bedarf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067963

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