Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
  2. Absatz 2,An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40194453

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P30/NOR40194453

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