Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Träger von Privilegien und Immunitäten

Paragraph 29,

Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067833

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