Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.04.2021
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Träger von Privilegien und Immunitäten
§ 29.Paragraph 29,
Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß § 95 ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum. Fremde, denen ein Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, ausgestellt worden ist, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Lichtbildausweises zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Wiedereinreise in dieses kein Visum.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067833