(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht, wenn der Familienangehörige aus eigenem in der Lage ist, die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 zu erfüllen. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der ursprünglich vom Zusammenführenden abgeleitet oder mittlerweile innegehabt wurde.Absatz eins, gilt nicht, wenn der Familienangehörige aus eigenem in der Lage ist, die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 zu erfüllen. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der ursprünglich vom Zusammenführenden abgeleitet oder mittlerweile innegehabt wurde.