Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Niederlassungs- und Bleiberecht von Familienangehörigen mit

Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Familienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung haben bis zum Ablauf des fünften Jahres ein vom Zusammenführenden abgeleitetes Niederlassungsrecht. Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Familienangehörigen erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als fünf Jahre nach Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung wegfallen. Mit Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden in den ersten fünf Jahren geht das Niederlassungsrecht der Familienangehörigen von Gesetzes wegen unter.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn der Familienangehörige aus eigenem in der Lage ist, die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 zu erfüllen. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der ursprünglich vom Zusammenführenden abgeleitet oder mittlerweile innegehabt wurde.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Ableitung einer Niederlassungsbewilligung von Familienangehörigen innerhalb der Frist des Absatz eins, verliert der Familienangehörige die Voraussetzungen für den Aufenthaltszweck seiner Niederlassungsbewilligung nicht:
    1. Ziffer eins
      durch Tod des Ehegatten oder des Elternteils;
    2. Ziffer 2
      durch Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder
    3. Ziffer 3
      aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
  4. Absatz 4,Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, liegen insbesondere vor, wenn der Familienangehörige Opfer von Gewalt in der Familie wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO erlassen wurde oder der Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden die Folge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen vorsätzlicher Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.
  5. Absatz 5,Zur Wahrung dieses Rechts hat er diese Umstände der Behörde unverzüglich bekannt zu geben. Die Behörde hat in diesen Fällen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem Aufenthaltszweck entspricht, der ursprünglich vom Zusammenführenden abgeleitet wurde oder mittlerweile innegehabt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067958

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